Grippe (Influenza) – Labordiagnostik
Meist reicht dem Arzt die körperliche Untersuchung sowie die genaue Information über Beginn der Erkrankung und Symptome.
Laborparameter 2. Ordnung – in Abhängigkeit von den Ergebnissen der Anamnese, körperlichen Untersuchung etc. – zur differentialdiagnostischen Abklärung
- Antikörper gegen Influenza-Viren (A und B) – Antigennachweis: Respirationstraktsekret (Sputum, Bronchialsekret, Rachenspülwasser, Trachealsekret)
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Antigenschnelltest (Enzymimmunoassay): Sensitivität (Prozentsatz erkrankter Patienten, bei denen die Krankheit durch die Anwendung des Tests erkannt wird, d. h. ein positives Testresultat auftritt) 60-100 % (bei H1N1pd2009/2010 < 50 %), Spezifität (Wahrscheinlichkeit, dass tatsächlich Gesunde, die nicht an der betreffenden Erkrankung leiden, im Test auch als gesund erkannt werden) hoch, empfohlen als Screening zu Beginn einer Ausbruchssituation.
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- Bei schweren Verläufen oder Komplikationen sollte das Virus labordiagnostisch nachgewiesen werden. Dieses geschieht durch Entnahme von Rachenspülflüssigkeit innerhalb der ersten beiden Krankheitstage. Zur Schnelldiagnostik wird der direkte Nachweis viraler Antigene mittels ELISA oder Schnelltest durchgeführt. Die weitere Typisierung und der Genomnachweis wird in spezialisierten Labors durchgeführt (Influenza A saisonal (H3N2) und A (H1N1) pdm09; Influenza B).
- Bei Verdacht auf die neue Grippe (Schweinegrippe) oder die aviäre Influenza (Vogelgrippe; H5N1) sollte ein Nasen-/ Rachenabstrich durchgeführt werden; aus diesen wird eine PCR zum Nukleinsäure-Nachweis (spezifische RT-PCR) durchgeführt.
Die Labordiagnostik muss mindestens durch eine der drei folgenden Methoden erfolgen:
- Nukleinsäure-Nachweis (spezifische RT-PCR) [Goldstandard]
- serologische Differenzierung oder molekulare Typisierung (molekulargenetische Untersuchung)
- vierfacher Titeranstieg des spezifischen Influenza-Antikörpers [hat keine klinische Bedeutung mehr, da nur bei Untersuchungen im Abstand von 2 bis 4 Wochen relevante Ergebnisse zu erwarten sind]
Für die Grippe besteht Meldepflicht. Das heißt, sobald anhand der Laborergebnisse feststeht, dass es sich um die Influenza handelt, gibt der Arzt Meldung darüber an das zuständige Gesundheitsamt. Dadurch soll einer weiteren Verbreitung der Krankheit entgegengewirkt werden.
Impfstatus – Kontrolle von Impftitern
Impfung | Laborparameter | Wert | Bewertung |
Influenza | Influenza A/B-IgG-IFT | ≤ 1:10 | Kein ausreichender Impfschutz anzunehmen |
1: >10 | Ausreichender Impfschutz anzunehmen |