Früherkennung von Gehörschäden – G 20 Vorsorgeuntersuchung „Lärm“

Die G 20 Vorsorgeuntersuchung dient der Früherkennung von Schäden des Sinnesorganes Ohr, sowie der Erhaltung seiner Funktionsfähigkeit bei Lärmarbeiten. Betroffene Lärmbereiche müssen gekennzeichnet werden und die Vorsorgeuntersuchung ist Pflicht. Diese arbeitsmedizinische Untersuchung wird bei allen Arbeitnehmern durchgeführt, deren Hörvermögen erhalten ist. Für Personen mit HNO-ärztlich festgestellter hochgradiger Schwerhörigkeit oder Taubheit ist die Beschäftigung in Lärmbereichen ohne Durchführung von Hörtests möglich. Die G 20 Vorsorgeuntersuchung ist vom Arbeitgeber zu veranlassen, wenn bei der Berufstätigkeit am Arbeitsplatz der obere Auslösewert des sogenannten Tages-Lärmexpositionspegels 85 dB (Dezibel) oder der Spitzenschalldruckpegel 137 dB erreicht beziehungsweise überschritten wird, da oberhalb dieser Grenzwerte eine Schädigung des Hörvermögens zu erwarten ist. Lärmarbeiten kommen in vielen Berufen vor. Einige Beispiele sind Bergbau, Eisen- und Metallindustrie, Holzbearbeitung Bauwirtschaft, aber auch Bereiche wie Textilindustrie oder Papierindustrie.

Indikationen (Anwendungsgebiete)

Die G20 Vorsorgeuntersuchung muss bei Arbeiten in Lärmbereichen ab einem oberen Auslösewert des Tages-Lärmexpositionspegels von 85 dB (Dezibel) oder einem Spitzenschalldruckpegel von 137 dB erfolgen.

Vor der Untersuchung

Vor der Untersuchung sollte das Gehör des Arbeitnehmers für mindestens 14 Stunden nicht unter einer Schalleinwirkung von einem Mittelungspegel von > 80 dB gestanden haben. Ist dies nicht der Fall, muss der Beschäftigte eine Lärmpause einlegen, um für die Untersuchung zugelassen zu sein.

Verfahren

Die Erstuntersuchung erfolgt vor Aufnahme der Tätigkeit, die erste Nachuntersuchung nach 12 Monaten. Weitere Nachuntersuchungen sind von der Lärmexposition abhängig, sollten nach 30 Monaten sowie nach 60 Monaten, wenn der Tages-Lärmexpositionspegel unter 90 dB liegt bzw. der Spitzenschalldruckpegel unter 137 dB liegt, durchgeführt werden. Eine letzte Untersuchung wird bei Beendigung der Tätigkeit in Lärmbereichen durchgeführt. Vorzeitige Nachuntersuchungen sind ebenfalls möglich. Sie sind in Einzelfällen nach ärztlichem Ermessen, auf Wunsch eines Beschäftigten, wenn dieser einen ursächlichen Zusammenhang zwischen seiner Erkrankung und seiner Arbeitstätigkeit vermutet sowie, wenn aus einer Krankheit oder einem Unfall heraus Hörstörungen auftreten, zu veranlassen.

Das Untersuchungsprogramm besteht zunächst aus einem Siebtest, der eine grundlegende Statuserhebung darstellt und nur bei Auffälligkeiten zu einer weitergehenden Untersuchung führt. Dieser Test kann unter Aufsicht eines Arbeitsmediziners durch qualifiziertes Fachpersonal durchgeführt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der zuständige Mediziner die Tests stichprobenartig kontrolliert. Zum Siebtest Lärm I gehören folgende Komponenten:

  • Kurzanamnese
  • Inspektion des Außenohres
  • Tonaudiometrie (medizinisches Messverfahren zur Prüfung des Gehörs mit der Messung von Lautstärken unterschiedlich hoher Töne, die gerade noch eine Hörempfindung hervorrufen) in Luftleitung (Testfrequenzen 1-6 kHz)
  • Beratung zum Gehörschutz

Finden sich in diesem Untersuchungsprogramm pathologische Befunde wird automatisch die Lärm-II-Untersuchung eingeleitet, diese sollte von dem Arbeitsmediziner selbst durchgeführt werden und besteht aus:

  • ärztlicher Anamnese
  • otoskopischer Untersuchung (Betrachtung des äußeren Gehörganges und des Trommelfells)
  • Weber-Test (Synonym: Weber-Test; Weber-Versuch)
    Durchführung: Der Fuß einer schwingenden Stimmgabel wird dem Patienten auf den Scheitel gesetzt. Der Schall wird über Knochenleitung phasengleich in beide Innenohren übertragen.
    Normalhörende: Ton der Stimmgabel in beiden Ohren gleich (in der Mitte des Kopfes) zu hören, der Ton wird nicht lateralisiert (lat. latus = Seite).
    Einseitige oder asymmetrische Hörstörung: Ton der Stimmgabel auf einer Seite, man spricht man von einer „Lateralisierung“ (Lateralisation).
    • Einseitige Schallempfindungsstörung: der Ton wird vom besser hörenden (normalen) Innenohr lauter wahrgenommen (Patient lateralisiert ins gesunde Ohr)
    • Einseitige Schallleitungsstörung: der Ton wird im erkrankten Ohr lauter gehört
  • Hörtest in Luftleitung (Testfrequenzen 0,5 - 8 kHz) und Knochenleitung (Testfrequenzen 0,5 - 4 kHz oder 6 kHz, je nach Gerätetyp)
  • Individueller Beratung zum Gehörschutz

Beträgt bzw. überschreitet der Hörverlust, welcher in der Lärm-II-Untersuchung festgestellt wurde, bei 2 kHz 40 dB, so ist die erweiterte Ergänzungsuntersuchung Lärm III erforderlich. Diese Untersuchung kann durch den Arbeitsmediziner bei einem HNO-Arzt in Auftrag gegeben werden. Sie beinhaltet:

  • otoskopische Untersuchung
  • Tonaudiometrie in Luft- und Knochenleitung
  • Sprachaudiogramm für beide Ohren, sowie bei begründeter Indikation:
  • Tympanometrie (Mittelohrdruckmessung)
  • Bestimmung der Stapediusreflexschwelle – Bei dem Messverfahren werden Impedanzänderungen erfasst, die unter anderem durch den Stapediusreflex bewirkt werden. Dabei kontrahiert sich der Musculus stapedius (Steigbügelmuskel) reflektorisch bei hohen Lautstärken und versteift dadurch die Gehörknöchelchenkette, um das Innenohr zu schützen. Viele Erkrankungen des Mittel- und Innenohres sowie des Reflexbogens führen zu abweichenden Impedanzwerten und werden dadurch mithilfe der Messung diagnostisch erfasst.

Nach der Untersuchung

Nach der Untersuchung sind entsprechend der medizinischen Befunde therapeutische Maßnahmen einzuleiten, bzw. Hörschutzmaßnahmen zu befolgen.

Literatur

  1. Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung: Handlungsanleitung für arbeitsmedizinische Vorsorge der DGVU; BGI/GUV-I 504-20