Meist reicht dem Arzt die körperliche Untersuchung sowie die genaue Information über Beginn der Erkrankung und Symptome.
Laborparameter 1. Ordnung – obligate Laboruntersuchungen
- Antikörper gegen Influenza-Viren (A und B) – Antigennachweis: Respirationstraktsekret (Sputum, Bronchialsekret, Rachenspülwasser, Trachealsekret)
- Bei schweren Verläufen oder Komplikationen sollte das Virus labordiagnostisch nachgewiesen werden. Dieses geschieht durch Entnahme von Rachenspülflüssigkeit innerhalb der ersten beiden Krankheitstage. Zur Schnelldiagnostik wird der direkte Nachweis viraler Antigene mittels ELISA oder Schnelltest durchgeführt. Die weitere Typisierung und der Genomnachweis wird in spezialisierten Labors durchgeführt.
- Bei Verdacht auf die neue Grippe (Schweinegripe) oder die aviäre Influenza (Vogelgrippe) sollte ein Nasen-/ Rachenabstrich durchgeführt werden; aus diesen wird eine PCR zum Nukleinsäure-Nachweis (spezifische RT-PCR) durchgeführt.
Die Labordiagnostik muss mindestens durch eine der drei folgenden Methoden erfolgen:
- Nukleinsäure-Nachweis (spezifische RT-PCR)
- serologische Differenzierung oder molekulare Typisierung
- vierfacher Titeranstieg des spezifischen Influenza-Antikörpers
Impfstatus – Kontrolle von Impftitern
| Impfung | Laborparameter | Wert | Bewertung |
| Influenza |
Influenza A/B-IgG-IFT | ≤ 1:10 | Kein ausreichender Impfschutz anzunehmen |
| 1: >10 | Ausreichender Impfschutz anzunehmen |












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