Blindheit – Klassifikation
Klassifikation der Schweregrade der Sehbeeinträchtigung (WHO)
Bezeichnung gemäß ICD-10-GM |
Stufen gemäß WHO |
Sehfähigkeit mit bestmöglicher Korrektur |
Sehschwäche | 1 | Visus (Sehschärfe) von 0,3 bis 0,1 |
2 | Visus von 0,1 bis 0,05 |
|
Blindheit | 3 | Visus von 0,05 bis 0,02 |
4 | Visus von 0,02 bis Lichtwahrnehmung |
|
5 | Keine Lichtwahrnehmung |
Schweregrad der Sehbeeinträchtigung
Stufe | Visus/Sehschärfe (mit bestmöglicher Korrektur) | |
≤ | > | |
0 | 6/18 3/10 (0,3) 20/70 |
|
1 | 6/18 3/10 (0,3) 20/70 |
6/60 1/10* /0,1) 20/200 |
2 | 6/60 1/10 (0,1) 20/200 |
3/60 1/20 (0,05) 20/400 |
3 | 3/60 1/20 (0,05) 20/400 |
1/60 (Fingerzählen bei 1 m) 1/50 (0,02) 5/300 (20/1200) |
4 | 1/60 (Fingerzählen bei 1m) 1/50 (0,02) 5/300 (20/1200) |
Lichtwahrnehmung |
5 | Lichtwahrnehmung | |
9 | Nicht näher bezeichnet |
Anmerkung zum Lesen der Tabelle: Der Wert 1/10 bedeutet z. B., dass ein Sehbehinderter mit 1/10 Sehkraft erst aus 1 m Entfernung das erkennen kann, was ein Normalsichtiger aus 10 m Entfernung sieht.
Legende
- Stufe 0 ‒ keine/leichte Beeinträchtigung
- Stufe 1 ‒ mittelschwere Beeinträchtigung
- Stufe 2 ‒ schwere Beeinträchtigung
- Stufe 3 ‒ hochgradige Sehbehinderung
- Stufe 4/5 ‒ Blindheit
- Stufe 9 ‒ nicht näher bezeichnete Beeinträchtigung
Blindheit gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über das Landesblindengeld für Zivilblinde und § 24 Abs. 1 Bundessozialhilfegesetz
Als blind gelten ab 01.04.1974 gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über das Landesblindengeld für Zivilblinde und § 24 Abs. 1 Bundessozialhilfegesetz neben den Blinden (Vollblinden) auch die Personen,
- Nr. 1. Deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/50 beträgt
- oder bei denen durch Nr. 1 nicht erfasste, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie der Beeinträchtigung der Sehschärfe nach Nr. 1 gleichzuachten sind.
- Voraussetzungen nach Nr. 2 sind in der Regel als erfüllt anzusehen, wenn die Sehschärfe auf dem besseren Auge:
- nicht mehr als 1/35 beträgt, wenn das Gesichtsfeld dieses Auges bis auf 30 Grad oder weiter eingeschränkt ist, oder 2.2. nicht mehr als 1/20 beträgt, wenn das Gesichtsfeld dieses Auges bis auf 15 Grad oder weiter eingeschränkt ist, oder
- nicht mehr als 1/10 beträgt, wenn das Gesichtsfeld dieses Auges bis auf 10 Grad oder weiter eingeschränkt ist, oder
- mehr als 1/10 bis zur vollen Sehschärfe beträgt, wenn das Gesichtsfeld dieses Auges bis auf 5 Grad oder weiter eingeschränkt ist.
- nicht mehr als 1/35 beträgt, wenn das Gesichtsfeld dieses Auges bis auf 30 Grad oder weiter eingeschränkt ist, oder 2.2. nicht mehr als 1/20 beträgt, wenn das Gesichtsfeld dieses Auges bis auf 15 Grad oder weiter eingeschränkt ist, oder